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   EuGH, 13.07.2017 - C-261/17 P   

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https://dejure.org/2017,25467
EuGH, 13.07.2017 - C-261/17 P (https://dejure.org/2017,25467)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-261/17 P (https://dejure.org/2017,25467)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-261/17 P (https://dejure.org/2017,25467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ccc Event Management / Gerichtshof der Europäischen Union

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schadensersatzklage - Rüge der Unvereinbarkeit der österreichischen Regelung im Bereich der Abgaben für Glücksspiele mit dem Unionsrecht - Versäumnis der nationalen Gerichte, dem Gerichtshof eine Frage zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schadensersatzklage - Rüge der Unvereinbarkeit der österreichischen Regelung im Bereich der Abgaben für Glücksspiele mit dem Unionsrecht - Versäumnis der nationalen Gerichte, dem Gerichtshof eine Frage zur ...

  • rechtsportal.de

    VerfOEuGH Art. 181; AEUV Art. 267
    Klage auf Schadensersatz

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ccc Event Management / Gerichtshof der Europäischen Union

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Schadensersatzklage - Rüge der Unvereinbarkeit der österreichischen Regelung im Bereich der Abgaben für Glücksspiele mit dem Unionsrecht - Versäumnis der nationalen Gerichte, dem Gerichtshof eine Frage zur ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-261/17
    Zum ersten Argument der Rechtsmittelführerin ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorlage zur Vorabentscheidung auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht beruht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit einer Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91, und vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 66).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-261/17
    In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Einzelne, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, die Möglichkeit hat, diesen Mitgliedstaat vor seinen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-261/17
    In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Einzelne, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, die Möglichkeit hat, diesen Mitgliedstaat vor seinen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47).
  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-261/17
    Zum ersten Argument der Rechtsmittelführerin ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorlage zur Vorabentscheidung auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht beruht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit einer Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91, und vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 66).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-261/17
    Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung unabhängig und in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 59).
  • EuG, 14.03.2017 - T-889/16

    Ccc Event Management / Gerichtshof der Europäischen Union - Schadensersatzklage -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-261/17
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Ccc Event Management GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 14. März 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union (T-889/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2017:189), mit dem ihre Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr durch das Versäumnis der nationalen Gerichte entstanden sein soll, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, abgewiesen wurde.
  • EuGH, 13.09.2018 - C-23/18

    Ccc Event Management/ Gerichtshof der Europäischen Union - Rechtsmittel - Art.

    Aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV und von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht eindeutig hervor, dass nur Entscheidungen der nationalen Gerichte, die ein Vorabentscheidungsersuchen enthalten, dem Gerichtshof zu übermitteln sind (Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 21, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 21).

    Daher sehen diese Bestimmungen keine Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Übermittlung von Entscheidungen an den Gerichtshof vor, die zum Inhalt haben, dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 22, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht nämlich die Vorlage zur Vorabentscheidung auf einem Dialog zwischen den Gerichten, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit einer Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91, und vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, EU:C:2013:8, Rn. 66; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 16, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 16).

    Daher ist es Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung unabhängig und in eigener Verantwortung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 59, sowie Beschluss vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 16).

    Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, die Möglichkeit, diesen Mitgliedstaat vor seinen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18).

  • EuGH, 10.01.2019 - C-415/18

    CBA Spielapparate- und Restaurantbetriebs/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 181

    Wenn aber Rechte eines Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist, hat dieser Einzelne die Möglichkeit, den betreffenden Mitgliedstaat vor dessen nationalen Gerichten haftbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33 und 34, und vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 47; Beschlüsse vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 18, vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 18, und vom 13. September 2018, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-23/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:761, Rn. 38).
  • EuG, 07.11.2017 - T-363/17

    Ccc Event Management / Gerichtshof der Europäischen Union - Schadensersatzklage -

    Das Unterlassen eines nationalen Gerichts, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, kann nämlich dem Gerichtshof nicht zugerechnet werden (Beschlüsse des Gerichtshofs vom 5. Juli 2017, CBA Spielapparate- und Restaurantbetrieb/Gerichtshof der Europäischen Union, C-87/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:512, Rn. 17, und vom 13. Juli 2017, Ccc Event Management/Gerichtshof der Europäischen Union, C-261/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:558, Rn. 17).
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